1. Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen sämtlichen Verträgen über die Planung, Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zugrunde, die zwischen der Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH, Siedlerstraße 2, 85774 Unterföhring, Amtsgericht München, HRB 53040 (nachfolgend der „Betreiber“) und dem Kunden geschlossen werden.
1.2 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.3 Als Kunde kommen typischerweise der Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft (dies schließt auch Personenmehrheiten einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften oder Sondereigentümer ein) oder sonstige insoweit ausschließlich nutzungsberechtigte Personen, z.B. Erbbauberechtigte oder Gewerberaummieter mit hinreichenden schuldrechtlichen Befugnissen, in Betracht.
1.4 Die „Ladeinfrastruktur“ für Elektrofahrzeuge im Sinne dieser AGB besteht insbesondere aus:
a) den Leitungen und Verteilungen vom jeweiligen Netzanschlusszu den einzelnen Stellplätzen – die Verlegung von Leitungen durch den Betreiber erfolgt dabei grundsätzlich über Putz und mittels Kabeltrassen, Kabelkanälen oder Stromschienen, Kabel zu Parkplätzen und halböffentlichen Flächen werden gegebenenfalls auch in der Erde oder in Rohren bzw. Schächten verlegt;
b) dem Aufbau einer Basis-Ladeinfrastruktur für die Liegenschaft;
c) einer Technik für das Energie-Lastmanagement;
d) einer Mess- und Kommunikationstechnik; und
e) den eigentlichen Ladestationen an den einzelnen Stellplätzen – eine Ladestation umfasst dabei einen oder mehrere Ladepunkte, an denen Strom für Nutzer bereitgestellt wird.
1.5 Soweit nicht abweichend gekennzeichnet, umfassen die Begriffe „Betrieb“ oder „Betreiben“
der Ladeinfrastruktur nachstehend jeweils auch deren Errichtung (einschließlich der Installation) und Unterhaltung (einschließlich der Wartung, Reparatur, Instandhaltung und Instandsetzung). Der Betrieb der Ladeinfrastruktur und deren vorhergehende Planung werden demgemäß im Folgenden gesamthaft auch als die „vertragsgegenständlichen Leistungen“ bezeichnet.
1.6 Sofern zwischen den Parteien gemäß nachstehender Ziffer 2 als optionale Leistung vereinbart, können zu den vertragsgegenständlichen Leistungen des Betreibers insbesondere auch
(a) die laufende Belieferung des Kunden mit Strom über die vertragsgegenständliche Ladeinfrastruktur und gegebenenfalls an weiteren Ladepunkten und (b) die Bereitstellung einer Software-Applikation entweder als Mobile App-Variante (wahlweise auf der Basis der Betriebssysteme iOS oder Android) und/oder als Web-Variante gehören, anhand derer der Kunde seine Nutzung der Ladeinfrastruktur elektronisch überwachen und steuern kann. Für die Bereitstellung der zusätzlichen Leistungen des Betreibers gemäß Satz 1 gelten in Ergänzung der vorliegenden AGB jeweils gesonderte Zusatzbedingungen des Betreibers
2. Vertragsschluss
2.1 Die durch den Betreiber unterbreiteten Angebote über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden gemäß dem Angebot des Betreibers.
2.2 Mit seiner auf das Angebot des Betreibers folgenden Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab.
2.3 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Betreiber die Bestellung des Kunden durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt, spätestens jedoch, wenn der Betreiber mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beginnt.
2.4 Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, ist für sämtliche Erklärungen der Parteien gemäß dieser Ziffer 2 die Textform ausreichend.
3. Leistungspflichten des Betreibers
3.1 Der Betreiber nimmt zunächst die für die Planung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen vorbereitenden Arbeiten vor.
3.2 Der Betreiber holt, sofern für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlich, sämtliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und zivilrechtlichen Gestattungen Dritter in eigener Verantwortung ein und prüft die technischen Voraussetzungen für die Errichtung der Ladeinfrastruktur.
3.3 Der Betreiber stimmt alle etwa erforderlichen Baumaßnahmen mit dem Kunden ab, sodass die Parteien unter anderem auch darauf hinwirken können, dass die Belange etwa beeinträchtigter Dritte (z.B. Mieter der Liegenschaft) berücksichtigt werden können.
3.4 Für die Errichtung der Ladeinfrastruktur werden Arbeiten an der Strominfrastruktur der Liegenschaft vorgenommen. Soweit erforderlich (z.B. zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder zur Verhinderung von Gefahren), kann der Betreiber die Stromversorgung in der Liegenschaft für die Dauer der Errichtung der Ladeinfrastruktur unterbrechen. Solche Störungen und Unterbrechungen der Stromversorgung sind möglichst auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
3.5 Der Betreiber unterrichtet den Kunden und die Mieter der Liegenschaft sowie der Stellplätze bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Stromversorgung rechtzeitig in geeigneter Weise (z.B. durch Aushang unter Angabe des beabsichtigten Errichtungs- und Installationstermins und der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung). Eine weitergehende Unterrichtung oder eine individuelle Abstimmung des Zeitpunkts einer Unterbrechung erfolgt nur, soweit der Kunde oder Mieter der Liegenschaft zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Betreiber zuvor in Textform unter Angabe von Gründen mitgeteilt haben.
3.6 Die Lage der Ladeinfrastruktur, insbesondere der Verlauf der Leitungen sowie die Installationsorte für die Ladestationen und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen, werden durch den Betreiber in Planunterlagen festgehalten. Der Betreiber stellt dem Kunden auf dessen Verlangen eine Kopie der fertiggestellten Planunterlagen zur Verfügung.
3.7 Ab dem Zeitpunkt der Fertigstellungsmeldung des Betreibers, mit der dieser den Kunden über die erfolgte Errichtung der Ladeinfrastruktur informiert, ermöglicht der Betreiber berechtigten Nutzern für die Dauer der Vertragslaufzeit die entgeltliche Entnahme von Strom an der jeweiligen Ladestation. Der Kreis der berechtigten Nutzer wird zwischen den Parteien regelmäßig bereits im Rahmen des Vertragsschlusses gemäß Ziffer 2 dieser AGB durch die Festlegung einer Zugangsart (öffentlich, halböffentlich oder nur im privaten Raum zugänglich) bestimmt.
3.8 Der Betreiber betreibt die Ladeinfrastruktur im Übrigen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik und hält diese für die Dauer der Vertragslaufzeit in ordnungsgemäßem Zustand. Insbesondere nimmt der Betreiber die nach der Ladesäulenverordnung und nach den für zugehörige Hardware und Software geltenden VDMA-Vorgaben gebotenen Prüfungen vor; die hierfür anfallenden Entgelte werden durch den Betreiber bereits in dem Angebot gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB auf monatlicher Basis ausgewiesen. Der Betreiber informiert den Kunden vorab über planmäßige Wartungsmaßnahmen an der Ladeinfrastruktur. Bei dringenden Reparaturen oder Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebssicherheit ist eine kurzfristige, gegebenenfalls auch nachträgliche Information gegenüber dem Kunden ausreichend. Mit den in vorstehenden Sätzen 3 und 4 in Bezug genommenen Maßnahmen kann bestimmungsgemäß eine vorübergehende Unterbrechung der Stromversorgung verbunden sein.
3.9 Der Betreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertragsgegenständlichen Pflichten Subunternehmer zu bedienen. Der Betreiber bleibt auch in diesem Fall im Verhältnis zum Kunden weiterhin für die Leistungserbringung verantwortlich.
3.10 Hinsichtlich Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen; Ziffer 9 dieser AGB findet auch in diesem Fall Anwendung.
4. Technische Voraussetzungen der Ladeinfrastruktur
4.1 Der Betrieb der Ladeinfrastruktur erfolgt grundsätzlich unter Nutzung und Berücksichtigung des bestehenden Netzanschlusses und der bestehenden Strominfrastruktur. Sollten diese für eine bestimmungsgemäße Stromversorgung der Ladeinfrastruktur nicht ausreichen (z.B. als Ergebnis einer Machbarkeitsstudie des Betreibers oder eines Dritten), ist der Betreiber berechtigt, die für den Betrieb der Ladeinfrastruktur erforderlichen weiteren technischen Voraussetzungen in der Liegenschaft zu schaffen, und der Kunde verpflichtet, dies zu dulden und die hierfür anfallenden zusätzlichen Entgelte zu zahlen. Diese technischen Voraussetzungen können insbesondere umfassen:
a) Anschlusswertänderung des Netzanschlusses der Liegenschaft gemäß nachstehender Ziffer 4.2;
b) Errichtung eines oder mehrerer Niederspannungs-Hochleistungssicherungs-Verteiler („NH-Verteiler“) gemäß nachstehender Ziffer 4.3;
c) Einrichtung und Unterhaltung eines Kommunikationsanschlusses und zugehöriger Konnektivität für die Ladeinfrastruktur gemäß nachstehender Ziffer 4.4.
4.2 Der Betreiber ist berechtigt, eine Anschlusswertänderung (unter Beibehaltung des bestehenden Netzanschlusses) beim zuständigen Netzbetreiber zu beantragen. Hiervon sind sowohl die Anschlusswertänderung im Rahmen der erstmaligen Errichtung und Installation der Ladeinfrastruktur als auch zu späteren Zeitpunkten – etwa infolge der Anbindung weiterer Ladepunkte in der Liegenschaft an die Ladeinfrastruktur – erforderlich werdende weitere Anschlusswertänderungen erfasst.
4.3 Für den Betrieb der Ladeinfrastruktur kann ferner die Errichtung eines oder mehrerer NH-Verteiler erforderlich sein. Der Betreiber ist berechtigt, solche NH-Verteiler zu errichten oder errichten zu lassen.
4.4 Für Service- und Wartungszwecke wird eine Datenanbindung über einen Kommunikationsanschluss benötigt. Der Betreiber ist berechtigt, einen solchen Kommunikationsanschluss einzurichten bzw. einrichten zu lassen und diesen während der Vertragslaufzeit zu nutzen. Der Betreiber ist dabei darin frei, nach eigenem Ermessen über die Auswahl der jeweils eingesetzten Zugangstechnologie (z.B. leitungsgebundene DSL-Anbindung oder mobilfunkgestützte Datenübertragung via LTE) zu entscheiden.
4.5 Der Betreiber verwendet eine Technik zum dynamischen Lastmanagement, die dafür sorgt, dass die für die Ladeinfrastruktur über den Netzanschluss verfügbare Leistung allen Nutzern der in einer Liegenschaft errichteten und an das Betreiber-Backend (Verwaltungs- und Abrechnungssoftware) angebundenen Ladeinfrastruktur gleichmäßig zur Verfügung gestellt wird. Das Lastmanagement wird dabei grundsätzlich so geregelt, dass Stromverbraucher zur
Versorgung kritischer Funktionen in der Liegenschaft vorrangig versorgt werden. Sofern die darüber hinaus über den Netzanschluss verfügbare Leistung zu einem Zeitpunkt nicht ausreicht, um alle angeschlossenen Elektrofahrzeuge vollständig zu versorgen, wird die Ladeleistung der an die Ladeinfrastruktur angeschlossenen Elektrofahrzeuge temporär anteilig verringert
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde räumt dem Betreiber das Recht ein, die Ladeinfrastruktur auf den Stellflächen der Liegenschaft zu betreiben; er gestattet dem Betreiber, alle damit in Zusammenhang stehenden, erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Insbesondere gewährt der Kunde dem Betreiber oder von diesem bestimmten Dritten für die Zwecke der Durchführung des Vertrags jederzeitigen freien Zugang zur Liegenschaft und zur Ladeinfrastruktur (z.B. durch Installation
eines Schlüsselkastens).
5.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vom Betreiber errichtete Ladeinfrastruktur oder Teile hiervon während der Vertragslaufzeit anderen Anbietern von Leistungen auf dem Gebiet der EMobilität zur Nutzung zu überlassen.
5.3 Der Kunde informiert den Betreiber rechtzeitig vorab über Maßnahmen in der Liegenschaft, die sich wesentlich auf deren Stromverbrauch auswirken. Als Maßnahmen mit wesentlicher Auswirkung auf den Stromverbrauch gelten insbesondere solche, die der Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber oder der Beurteilung und Zustimmung durch diesen nach den jeweils geltenden technischen Anschlussbedingungen bedürfen. Sofern eine solche Maßnahme die bestehende, für den Betrieb der Ladeinfrastruktur genutzte Anschlussleistung beeinträchtigt, trifft der Kunde auf seine Kosten geeignete Maßnahmen, um dem Betreiber weiterhin den bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeinfrastruktur zu ermöglichen (z.B., indem der Kunde den Netzanschluss erweitert oder eine Speicherlösung einrichtet).
5.4 Der Kunde benachrichtigt den Betreiber im Übrigen auch fortlaufend über jede sonstige in der Kundensphäre beabsichtigte Maßnahme, die die Ladeinfrastruktur beeinträchtigen könnte oder eine Änderung oder Sicherung der Ladeinfrastruktur erforderlich machen würden. Der Kunde stimmt jede solche Maßnahme vorab mit dem Betreiber ab, um eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs der Ladeinfrastruktur auszuschließen. Der Kunde ersetzt dem Betreiber gegen Nachweis etwa hieraus resultierende Kosten, die diesem für die Erhaltung oder Wiedereinrichtung der Ladeinfrastruktur entstehen; etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche des Betreibers bleiben unberührt.
5.5 Der Kunden teilt dem Betreiber bereits bei Abschluss des Vertrags mit, sofern ihm bevorstehenden Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Liegenschaft bekannt sein sollten, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Ladeinfrastruktur führen könnten.
5.6 Der Kunde verpflichtet sich, in dem in Ziffer 4 dieser AGB bestimmten Umfang an der Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Ladeinfrastruktur mitzuwirken.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich ferner, auf Verlangen des Betreibers auch sämtliche weiteren Mitwirkungspflichten zu erfüllen, die zwischen den Parteien entweder projektbezogen vereinbart werden oder in sonstiger Weise für die bestimmungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Abgabe und Empfangnahme von Erklärungen im Verhältnis zu Dritten wie z.B. Netzbetreibern oder anderen Grundstückseigentümern oder die Erteilung etwa in diesem Zusammenhang gebotener Vollmachten zugunsten des Betreibers.
5.8 Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden werden von diesem unentgeltlich erbracht; insbesondere schuldet der Betreiber für die Dauer des Vertragsverhältnisses dem Kunden kein Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft
6. Eigentumsverhältnisse
6.1 Die Ladeinfrastruktur bleibt im Eigentum des Betreibers. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Komponenten der Ladeinfrastruktur um sog. Scheinbestandteile im Sinne von §95 BGB handelt. Bei Vertragsende wird der Betreiber die in seinem Eigentum stehende Ladeinfrastruktur auf eigene Kosten wieder ausbauen.
6.2 Sofern der Kunde bei Vertragsende an einem Erwerb der Ladeinfrastruktur interessiert sein sollte, hat er dies dem Betreiber spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 7.1 dieser AGB in Textform anzuzeigen. Dem Betreiber steht es frei, dem Kunden in diesem Fall ein Angebot über den Erwerb der Ladeinfrastruktur auf der Grundlage des dann noch bestehenden Zeitwerts zu unterbreiten.
6.3 Abweichend von Ziffer 6.1 dieser AGB geht das Eigentum an den dem Aufbau der Ladesäulen (Stelen) dienenden Betonfundamente und den weiteren Kabeln, die zwecks Anbindung der Ladeinfrastruktur direkt ohne Schutzrohr in die Erde eingebracht worden sind, auf den Kunden über. Der Betreiber ist zum Rückbau der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht verpflichtet; ebenso schuldet der Kunde insoweit keine Entschädigung für den Eigentumsübergang
7. Vertragslaufzeit / Kündigung
7.1 Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, beträgt die Vertragslaufzeit 60 Monate ab dem Datum der Fertigstellungsmeldung gemäß Ziffer 3.7 Satz 1 dieser AGB. Der Vertrag verlängert sich anschließend jeweils um 12 Monate, sofern er nicht von einer Partei mit Wirkung zum Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit gemäß Satz 1 oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt wird.
7.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform
8. Entgelte und Zahlungsbedingungen
8.1 Der Kunde zahlt für die vertragsgegenständlichen Leistungen die gemäß Ziffer 2 dieser AGB vereinbarten Entgelte. Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und zuzüglich einer anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Der Kunde erhält über die zu zahlenden Entgelte eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden elektronisch an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Sämtliche Entgelte sind durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
8.3 Der Kunde darf gegenüber Entgeltansprüchen des Betreibers nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Erhebung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden
9. Haftung
9.1 Jegliche Haftung des Betreibers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber und dem Kunden unterliegt den nachfolgenden Beschränkungen:
a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet der Betreiber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Betreiber bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unter einer Kardinalpflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
c) Die Haftung für den im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß vorstehendem Buchstaben b) zu ersetzenden vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist der Höhe nach auf EUR 250.000,- je Schadensfall und auf EUR 1.000.000,- für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahrs beschränkt.
d) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers gemäß § 536a BGB für etwaige bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen; Buchstaben a) und b) bleiben unberührt.
9.2 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt
10. Einschränkungen der Leistungspflicht: Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung
10.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.
10.2 Die Leistungsverpflichtung des Betreibers steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten des Betreibers. Dies gilt jedoch nur, soweit der Betreiber mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und der Betreiber die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat. Als Waren oder Vorleistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch den Betreiber von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Strom und Hardware.
11. Datenschutz
Der Betreiber wird die im Rahmen der Begründung und der Durchführung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden übermittelten oder anderweitig im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Datenverarbeitung ergeben sich aus der unter der URL https://chargeone.de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung
des Betreibers
12. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
12.1 Der Betreiber ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einbezogen sind – einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint.
12.2 Über eine solche Anpassung wird der Kunde unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen per E-Mail informiert. Die jeweilige Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung einer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber dem Betreiber in Textform widerspricht.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Der Betreiber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG zu übertragen; der Betreiber wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich von der erfolgten Vertragsübertragung in Textform in Kenntnis setzen.
13.2 Im Fall einer Veräußerung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft oder im Fall der Begründung einer sich auf diese beziehenden Wohnungs- oder Teileigentümergemeinschaft wird der Kunde den Betreiber hierüber unverzüglich in Textform in Kenntnis setzen. Der Kunde ist verpflichtet, seinem Rechtsnachfolger (z.B. Erwerber der Liegenschaft, neu begründete Wohnungseigentümergemeinschaft) die dem Kunden nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten einschließlich der Pflicht zur Weitergabe derselben an etwaige dritte Erwerber zu übertragen.
13.3 Forderungen, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur nach vorheriger, in Textform zu erteilender Zustimmung des Betreibers an Dritte abtreten oder übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
13.4 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
13.5 Für diese AGB und die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.6 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist München Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH, Siedlerstraße 2, 85774 Unterföhring, Fax: +49 89 99590544, E-Mail: info@heinemann-elektro.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen