1. Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen sämtlichen Rahmenvereinbarungen über die Nutzung der Ladestationen für Elektrofahrzeuge des ChargeOne-Netzwerks und zugehörigen Einzelnutzungsverträgen zugrunde, die zwischen der Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH, Siedlerstraße 2, 85774 Unterföhring, Amtsgericht München, HRB 53040 (nachfolgend der „Betreiber“) und dem Kunden geschlossen werden.
1.1 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.2 Der Betreiber eröffnet registrierten Kunden im Sinne einer Rahmennutzungsvereinbarung die Möglichkeit, auf unbestimmte Dauer das gesamte Netzwerk aller Ladestationen des Betreibers und seiner Roaming-Partner zu nutzen und in diesem Rahmen jeweils Einzelnutzungsverträge abzuschließen, die die Bereitstellung der jeweils ausgewählten Ladestation zur Nutzung durch den Kunden zum Gegenstand haben. Diese AGB gelten nur für ein solches zweistufiges Vorgehen in Form des vorangehenden Abschlusses einer grundsätzlichen Rahmennutzungsvereinbarung und anschließender Einzelnutzungsverträge. Keine Anwendung finden diese AGB demgegenüber auf das bloße Ad-hoc-Laden eines Elektrofahrzeugs, in dessen Rahmen beliebigen Nutzern ohne notwendigen vorherigen Abschluss einer Rahmennutzungsvereinbarung die Möglichkeit der sofortigen Nutzung einer einzelnen Ladestation des Betreibers eingeräumt wird; auf die Nutzungsart des Ad-hoc-Ladens finden gesonderte Geschäftsbedingungen des Betreibers Anwendung.
1.3 Kunden, mit denen der Betreiber eine Rahmennutzungsvereinbarung abgeschlossen hat, erhalten Zugang zu folgenden Leistungen des Betreibers:
a) ein Kundenkonto, welches dem Kunden die Verwaltung seiner Kundendaten, insbesondere auch der jeweiligen Abrechnungen über geschlossene Einzelnutzungsverträge, ermöglicht;
b) einen passwortgeschützten Zugang zu dem Kundenkonto, wobei dieser Zugang durch den Kunden entweder über eine vom Betreiber im Internet bereitgestellte, über einen Webbrowser zugängliche zentrale „Software as a Service“-Anwendung (Web-Applikation) oder mobile Apps, die der Betreiber auf iOS- oder Android-Basis im Apple App Store bzw. Google Play Store zum Download bereitstellt, hergestellt werden kann (die vorbezeichnete(n) Web-Applikation und mobile Apps werden nachfolgend zusammen auch als die „Software“ bezeichnet);
c) die Möglichkeit, mit dem Betreiber Einzelnutzungsverträge über die Nutzung verfügbarer Standorte des ChargeOne-Netzwerks zu schließen, an denen dem Kunden eine Pkw-Stellfläche mit der Möglichkeit der Entnahme von Elektrizität für den Betrieb von Elektrofahrzeugen (vorstehend und nachfolgend die „Ladestation“) zur Verfügung gestellt wird. Eine Ladestation besteht aus einer Pkw-Stellfläche für Elektrofahrzeuge mit zugehörigem Ladepunkt. Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann. Zum ChargeOne-Netzwerk rechnen dabei sowohl betreibereigene Ladestationen als auch solche, die von Roaming-Partnern des Betreibers bereitgestellt werden; und
d) sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelt, in dem jeweils zwischen den Parteien vereinbarten Umfang die Gebrauchsüberlassung von physikalischen Ladekarten, mit denen der Kunde einen direkten Zugang zur Software herstellen und damit vereinfacht Einzelnutzungsverträge an Ladestationen schließen kann.
1.4 Die unter vorstehenden Buchstaben a) bis d) bezeichneten Leistungen des Betreibers werden nachfolgend, soweit nicht im Einzelfall abweichend gekennzeichnet, jeweils mit Bezug auf die Rahmennutzungsvereinbarung oder den jeweiligen Einzelnutzungsvertrag als die „vertragsgegenständlichen Leistungen“ bezeichnet.
1.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm im Rahmen des Vertragsschlusses gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sofern eine Person im Rahmen des Vertragsschlusses angibt, im Namen eines Unternehmers zu handeln, hat sie gegenüber dem Betreiber zu versichern, dass sie bevollmächtigt ist, den betreffenden Vertrag im Namen des Unternehmers abzuschließen. Der Betreiber ist jederzeit berechtigt, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Wenn die betreffende Person, die angibt, im Namen des Unternehmers zu handeln, oder ein anderer Unternehmensmitarbeiter den geforderten Nachweis der Vollmacht nicht innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nach Zugang der jeweiligen Aufforderung durch den Betreiber vorlegen kann, ist dieser berechtigt, die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen mit sofortiger Wirkung zu sperren.
2. Vertragsschluss / Vertragsdurchführung
2.1 Die vom Betreiber unterbreiteten Angebote über den Abschluss einer Rahmennutzungsvereinbarung sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss einer Rahmennutzungsvereinbarung dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden gemäß dem Angebot des Betreibers.
2.2 Mit seiner auf das Angebot des Betreibers folgenden Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss einer Rahmennutzungsvereinbarung ab. Eine solche Bestellung kann insbesondere durch Registrierung im Rahmen der bereitgestellten Software erfolgen, wobei in diesem Zusammenhang mindestens folgende Angaben mitzuteilen sind: Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, ein durch den Kunden gewähltes Passwort, bei Unternehmenskunden auch: Unternehmensbezeichnung/Firma einschließlich Rechtsformzusatz.
2.3 Eine Rahmennutzungsvereinbarung kommt erst zustande, wenn der Betreiber die Bestellung des Kunden durch Erteilung einer Auftragsbestätigung annimmt, spätestens jedoch, wenn der Betreiber mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beginnt. Vor der Annahme des Vertragsangebots des Kunden durch den Betreiber gemäß Satz 1 besteht kein Anspruch des Kunden auf Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen.
2.4 Der Kunde gibt ein verbindliches Angebot über den Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags ab, indem er sich an einem von ihm ausgewählten und zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Ladepunkt unter Verwendung eines der in Ziffer 1.4 Buchstabe b) oder d) dieser AGB bezeichneten Zugangsmedien anmeldet und anschließend auf der Benutzeroberfläche der hierdurch aufgerufenen, den betreffenden Ladepunkt kennzeichnenden chargecloud-URL ein geeignetes Zahlungsmittel angibt und den Button „Jetzt kostenpflichtig laden“ betätigt. Die vom Kunden gemäß Ziffer 6 dieser AGB an den Betreiber zu zahlenden Entgelte werden dem Kunden dabei zuvor unter der Rubrik „Tarifinformationen“ angezeigt. Der Betreiber erklärt die Annahme des Vertragsangebots des Kunden gemäß Satz 1, indem er die erfolgte Authentifizierung des Kunden und die bevorstehende Leistungserbringung durch elektronische Mitteilung an den Kunden auf der chargecloud-Benutzeroberfläche bestätigt, spätestens jedoch, indem er mit der Ausführung des Ladevorgangs an dem ordnungsgemäß am Ladepunkt angeschlossenen Elektrofahrzeug des Kunden beginnt.
2.5 Für sämtliche Erklärungen der Parteien gemäß dieser Ziffer 2 ist die Textform ausreichend.
2.6 Zur Kontaktaufnahme im Rahmen der weiteren Vertragsdurchführung nutzt der Betreiber die E-Mail-Adresse, die vom Kunden im Rahmen des Abschlusses der Rahmennutzungsvereinbarung gegenüber dem Betreiber angegeben wurde. Der Betreiber weist darauf hin, dass dem Kunden rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Änderungen der AGB, siehe Ziffer 12 dieser AGB) per E-Mail zugehen können.
3. Leistungspflichten des Betreibers
3.1 Nach Abschluss der Rahmennutzungsvereinbarung und Freischaltung des Kundenkontos übermittelt der Betreiber dem Kunden die zugehörigen Zugangsdaten für das Kundenkonto per E-Mail und teilt dem Kunden die relevanten Links mit, unter denen der Kunde die verfügbaren mobile Apps herunterladen kann. Für den Download und die nachfolgende Installation der Apps auf seinen mobilen Endgeräten ist der Kunde verantwortlich.
3.2 Dem Kunden etwa überlassene Ladekarten werden dem Kunden auf dem Postweg übermittelt. Die Ladekarten verbleiben im Eigentum des Betreibers und sind diesem bei Beendigung des Vertrags unverzüglich auf Kosten des Kunden zurückzugeben.
3.3 Der Kreis der im ChargeOne-Netzwerk zusammengeschlossenen Ladestationen ist veränderlich. Es besteht dementsprechend kein Anspruch des Kunden auf Aufrechterhaltung des Betriebs aller oder bestimmter Ladestationen oder auf deren ständige Nutzbarkeit. Eine aktuelle Übersicht der jeweils grundsätzlich verfügbaren ChargeOne-Ladestationen ist aus der Software ersichtlich.
3.4 Einer Verfügbarkeit von Ladestationen für den Kunden kann auch entgegenstehen, dass dieser aufgrund von Zuwiderhandlung gegen diese AGB vom Betreiber oder aus sonstigen Gründen von einem Roaming-Partner des Betreibers mit einer Sperre belegt worden ist.
3.5 Die Bereitstellung der Software durch den Betreiber erfolgt mit der nachstehend beschriebenen Dienstegüte:
- Alle Leistungen werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Machbarkeit sowie der allgemeinen Verfügbarkeit des Internets erbracht.
- Zentrale Komponenten und Dienste (einschließlich aller Server- und serverseitigen Datenübertragungsleistungen) werden durch den Betreiber gesteuert, aber physisch von einem Dritten in einem in der Europäischen Union belegenen Rechenzentrum betrieben (nachfolgend jeweils der „Cloud-Diensteanbieter“).
- Die serverseitige Verfügbarkeit der Software bestimmt sich nach den allgemeinen Verfügbarkeiten des Cloud-Diensteanbieters sowie unter Berücksichtigung von planmäßigen und außerplanmäßigen Wartungsintervallen (z.B. bei Software-Updates).
- Bestimmte Antwort- oder Latenzzeiten für Datenabfragen sowie Datenübertragungsgeschwindigkeiten oder -qualitäten sind nicht geschuldet.
- Von dem durch den Betreiber geschuldeten Leistungsumfang nicht umfasst ist der eigentliche Internetzugang, von dem die tatsächliche Verfügbarkeit der Software für den einzelnen Kunden (einschließlich der vorstehend unter Buchstabe d) genannten Qualitätskriterien) maßgeblich abhängt. Für den Internetzugang hat der Kunde selbst in eigener Verantwortung zu sorgen.
3.6 Der Betreiber setzt bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in wirtschaftlich angemessenem Umfang jeweils dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitstechnologien (z.B. Verschlüsselung, Kennwort- und Firewall-Schutz) ein.
3.7 Der Betreiber ist berechtigt, nach eigenem Ermessen und, soweit möglich, nach angemessener vorheriger Ankündigung planmäßige und außerplanmäßige Wartung der Software und zugehörigen IT-Systeme durchzuführen. Solche Wartungsmaßnahmen können eine vorübergehende Unterbrechung des Zugangs zur Software und damit der Nutzbarkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Folge haben.
3.8 Der Betreiber ist aus betrieblichen Gründen und/oder Gründen der technischen Fortentwicklung jederzeit berechtigt, die Spezifikationen und Funktionalitäten der Software zu verändern (z.B. durch Updates der betreffenden Software), vorausgesetzt, dass die jeweilige Änderung die wesentlichen Leistungsmerkmale der Software nicht vermindert oder beeinträchtigt. Daraus können sich auch vom Kunden zu beachtende, veränderte Systemanforderungen (siehe Ziffer 4.1 dieser AGB) ergeben.
3.9 Mit dem Abschluss eines Einzelvertrags räumt der Betreiber dem Kunden das Recht ein, die Ladestation zum Zweck des Parkens eines Elektrofahrzeugs innerhalb der angegebenen Pkw-Stellfläche bei gleichzeitiger Verbindung des Elektrofahrzeugs mit dem der Pkw-Stellfläche zugeordneten Ladepunkt der Ladestation durch ein zugelassenes Ladekabel zu nutzen. Diese Nutzungsgestattung gilt für die vor Ort jeweils angegebene Höchstbenutzungsdauer der Ladestation; sofern nicht abweichend angegeben, beträgt diese maximal 24 Stunden.
3.10 Eine ständige Nutzbarkeit der Ladestation oder die Aufrechterhaltung einer bestimmten maximalen Stromdurchsatzleistung am Ladepunkt sind durch den Betreiber nicht geschuldet.
3.11 Der Betreiber ist aus Gründen der Wahrung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit oder Betriebssicherheit der Ladestation jederzeit berechtigt, an dieser notwendige Arbeiten, insbesondere solche der Instandhaltung und Instandsetzung, auszuführen. Dies schließt namentlich das Recht des Betreibers ein, die Benutzung der Ladestation vorübergehend zu verweigern oder diese zu sperren sowie erforderlichenfalls den Ladevorgang zu unterbrechen oder die Stromdurchsatzleistung des Ladepunkts angemessen zu beschränken.
3.12 Der Kunde kann Supportanfragen zu der Funktion der Software und der Ladestationen unter emob.support@chargeone.de per E-Mail an den Betreiber richten. Supportanfragen werden vom Betreiber innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang in deutscher Sprache bearbeitet. Als Geschäftszeiten gelten an Werktagen folgende Zeiträume: Montag bis Freitag, 9 bis 16 Uhr, ausgenommen hiervon sind jeweils gesetzliche Feiertage am Sitz des Betreibers.
3.13 Hinsichtlich Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen; Ziffer 8 dieser AGB findet auch in diesem Fall Anwendung.
4. Nutzungsbedingungen / Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Eine Nutzung der Software ist dem Kunden nur möglich, soweit die von dem Kunden eingesetzten Computerprogramme, Schnittstellen, Datenquellen und sonstigen IT-Systeme die vom Betreiber für die jeweilige Software bekanntgegebenen Systemanforderungen erfüllen; dies erfolgt auf der ChargeOne-Webseite und/oder einer sonstigen dem Kunden vom Betreiber überlassenen Dokumentation. Zu diesen Systemanforderungen zählt insbesondere auch die Verwendung der jeweils aktuellen Version des Internet-Browsers, mit dem der Kunde auf sein Kundenkonto zugreift. Der Kunde verpflichtet sich, in seiner Verantwortungssphäre sämtliche ihm durch den Betreiber bekanntgegebenen Systemanforderungen zu beachten.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Ladekarten und Passwörter zu seinem Kundenkonto sorgfältig zu verwahren und gegenüber unbefugten Dritten geheimzuhalten. Soweit der Kunde die Zugangsmedien gemäß Satz 1 Dritten zur Nutzung zugänglich macht, hat er dafür zu sorgen, dass es sich ausschließlich um befugte und von dem Kunden in die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingewiesene Personen handelt. Die sich aus der Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte ergebenden Entgeltansprüche sind vom Kunden zu erfüllen, es sei denn, eine solche Inanspruchnahme wäre dem Kunden nicht zurechenbar.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Betreiber den Verlust oder die Zerstörung einer Ladekarte unverzüglich anzuzeigen. Der Betreiber wird die Ladekarte in diesem Fall unverzüglich sperren. Das Recht des Betreibers, etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.4 Der Kunde hat bei der Benutzung der Ladestation die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und diese pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat sich vor Beginn der Nutzung über die richtige Bedienweise der Ladestation und des Ladepunkts zu informieren.
4.5 Die Benutzung der Pkw-Stellfläche der Ladestation ohne gleichzeitige Entnahme von Elektrizität über den zugehörigen Ladepunkt ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, soweit ein Ladevorgang an einer Ladestation begonnen wurde, das Elektrofahrzeug vollständig aufgeladen ist und das Fahrzeug nach Beendigung des eigentlichen Ladevorgangs weiterhin ununterbrochen mit dem Ladepunkt verbunden bleibt; die jeweilige Höchstbenutzungsdauer gemäß Ziffer 3.9 Satz 2 dieser AGB ist auch in diesem Fall zu beachten.
4.6 Die Benutzung der Ladestation zu Testzwecken (Fahrzeugtests), zur Weitervermietung an Dritte oder für Werbemaßnahmen (einschließlich etwaiger Dreharbeiten) ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Betreibers nicht gestattet.
4.7 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das aufzuladende Elektrofahrzeug und das Ladekabel – sofern dieses nicht fest mit der Ladestation verbunden ist – die für die Benutzung des Ladepunkt und die Durchführung des Ladevorgangs erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Ebenso hat der Kunde beim Anschluss des Elektrofahrzeugs an den Ladepunkt für eine einwandfreie und feste Verbindung des Ladekabels mit dem Ladepunkt zu sorgen.
4.8 Das Elektrofahrzeug und das Ladekabel dürfen bei der Benutzung der Ladestation durch den Kunden nur nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Vorgaben sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Es dürfen zudem durch den Kunden nur Materialien und Geräte (dies gilt auch für das Elektrofahrzeug und das Ladekabel selbst) verwendet werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Von der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Satz 2 ist auszugehen, wenn eine vorgeschriebene CE‑Kennzeichnung vorhanden ist oder – sofern eine CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist – die Materialien oder Geräte das Zeichen einer anderen akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen gemäß Satz 4 nicht entsprechen, werden als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen nachweislich das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
4.9 Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm beim Anschluss an den Ladepunkt verwendete Ladekabel vollständig auszurollen. Übergangsadapter sowie ladekabelintegrierte Steuer- und Schutzeinrichtungen (In-Cable Control Box bei Mode 2 Ladung) dürfen nur verwendet werden, wenn diese vom Hersteller des Fahrzeugs oder des Ladepunkts oder vom Betreiber speziell gekennzeichnet und ausdrücklich zugelassen sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich rechtzeitig über Bestand und Umfang etwaiger Zulassungen zu informieren. Adapter, welche den Übergang von einer Ladebetriebsart zu einer anderen (insbesondere von Mode 1 zu Mode 3) ermöglichen, dürfen nicht verwendet werden. Ebenso nicht gestattet sind: (a) im Eigenbau hergestellte oder veränderte Ladekabel, (b) Adapter, welche die Fahrzeugkupplung mit dem Fahrzeugstecker verbinden; dies gilt insbesondere auch für die Verwendung von Adaptern an (Gleichstrom-)Schnellladestationen mit fest installiertem Ladekabel, und (c) Ladekabelverlängerungen oder Mehrfachsteckdosen.
4.10 Die einphasige Ladung ist nur bis zu einer Bemessungsleistung von 4,6 kVA zulässig. Darüber hinaus ist grundsätzlich ein dreiphasiges Ladegerät mit gleichmäßiger Aufteilung der Leistung auf die drei Außenleiter zu verwenden. Für Elektrofahrzeuge mit einphasigem Ladegerät ist der Ladestrom fahrzeugseitig auf maximal 20 A zu begrenzen, um eine Asymmetrie im vorgelagerten Versorgungsnetz zu vermeiden.
4.11 Jede erkennbare Beschädigung der Ladestation, insbesondere Schäden an dem Ladepunkt sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Ladevorgänge dürfen im Fall erkennbarer Beschädigungen des Ladepunktes nicht begonnen werden, bereits begonnene Ladevorgänge sind in diesem Fall sofort zu beenden. Das gleiche gilt im Falle erkennbarer Fremdkörper am oder im Ladepunkt, insbesondere an der Buchse/Steckdose oder am Stecker.
4.12 Der Betreiber ist berechtigt, die Benutzung von Ladestationen, erforderlichenfalls auch während eines laufenden Ladevorgangs, ohne vorherige Androhung zu unterbrechen und vorläufig zu sperren, wenn der Kunde den Vorschriften der Ziffern 4.2 bis 4.11 dieser AGB zuwiderhandelt oder die Unterbrechung erforderlich ist, um (a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, (b) zu gewährleisten, dass Störungen Dritter (z.B. zugeparkte Zufahrten) beseitigt werden oder (c) störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers ausgeschlossen sind. Im Fall eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 4.5 dieser AGB ist der Betreiber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. durch Dritte entfernen zu lassen. Macht der Kunde durch die fehlerhafte oder unsachgemäße Benutzung einer Ladestation den Einsatz eines Entstördienstes oder die Reparatur einer Ladestation erforderlich, hat der Kunde dem Betreiber die hierdurch jeweils entstehenden Kosten zu ersetzen, soweit der Kunde den Einsatz des Entstördienstes oder die Reparatur zu vertreten hat. Das Recht des Betreibers, in den Fällen von Sätzen 2 und 3 weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt jeweils unberührt. Das Gleiche gilt für das Recht des Betreibers, die Rahmennutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
4.13 Der Betreiber ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen vorläufig zu sperren. Das Recht des Betreibers, die Rahmennutzungsvereinbarung aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
5. Entgelte und Zahlungsbedingungen
5.1. Der Kunde zahlt für die vertragsgegenständlichen Leistungen die gemäß Ziffer 2 dieser AGB jeweils vereinbarten Entgelte.
5.2 Der Kunde erhält über die zu zahlenden Entgelte eine Rechnung. Die Rechnung wird dem Kunden elektronisch an die gemäß Ziffer 2.2 dieser AGB angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Sämtliche Entgelte sind durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
5.3 Der Kunde darf gegenüber Entgeltansprüchen des Betreibers nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Erhebung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.
6. Vertragslaufzeit / Kündigung / Abwicklung Beendigungsunterstützung
6.1 Die Rahmennutzungsvereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien sind berechtigt, die Rahmennutzungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monats-ende ordentlich zu kündigen.
6.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
6.4 Mit der Beendigung der Rahmennutzungsvereinbarung wird der Zugang des Auftraggebers zu den vertragsgegenständlichen Leistungen beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde die Möglichkeit, die von ihm im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen serverseitig gespeicherten Daten abzurufen und zu exportieren. Nach Beendigung des Ver-tragsverhältnisses ist der Betreiber berechtigt, die noch auf den Servern verbliebenen Kun-dendaten dauerhaft und unwiderruflich zu löschen.
7. Einräumung von Nutzungsrechten / Schutzrechte Dritter
7.1 Der Betreiber räumt dem Kunden an der Software für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit ein einfaches, örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist (a) weder unterlizenzierbar noch weiterübertragbar und (b) unterliegt den inhaltlichen Beschränkungen, die sich aus diesen AGB ergeben. Weitergehende Nutzungsrechte an der Software werden dem Kunden nicht eingeräumt. Ebenso werden dem Kunden keinerlei Bearbeitungsrechte an der Software eingeräumt, soweit solche nicht gesetzlich zwingend vorgesehen sind.
7.2 Falls bezüglich der in vorstehender Ziffer 7.1 in Bezug genommenen Nutzungsrechte eine Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht wird oder droht, ist der Betreiber berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für den Kunden das Recht auf fortgesetzte Nutzung zu sichern oder die Software zu modifizieren, um hierdurch Verletzungen von Schutzrechten zu verhindern oder die Erbringung der Software vorübergehend einzustellen. Jegliche Ansprüche des Kunden sind dabei ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Rechtsverletzung auf eine unerlaubte Veränderung der Software durch den Kunden oder deren sonstige Nutzung durch den Kunden unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser AGB bezieht.
8. Haftung
8.1 Jegliche Haftung des Betreibers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber und dem Kunden unterliegt den nachfolgenden Beschränkungen:
a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet der Betreiber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Betreiber im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Betreiber bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unter einer Kardinalpflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
c) Die Haftung für den im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß vorstehendem Buchstaben b) zu ersetzenden vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist der Höhe nach auf EUR 12.500,- je Schadensfall und auf EUR 50.000,- für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahrs beschränkt.
d) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers gemäß § 536a BGB für etwaige bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen; Buchstaben a) und b) bleiben unberührt.
8.2 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
9. Einschränkungen der Leistungspflicht: Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung
9.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Ge-walt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht be-herrsch¬bar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Über-schwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pan-demien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegser¬klä-rung), Aufstän¬de, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechu-ngen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.
9.2 Die Leistungsverpflichtung des Betreibers steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten des Betreibers. Dies gilt jedoch nur, soweit der Betreiber mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und der Betrei-ber die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat. Als Waren oder Vor-leistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch den Betreiber von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Strom, Hardware und sonstigen Diensten Dritter.
10. Datenschutz
Der Betreiber wird die im Rahmen der Begründung und der Durchführung des Vertragsver-hältnisses durch den Kunden übermittelten oder anderweitig im Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen erhobenen personenbezogenen Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten, insbesondere den Rege-lungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgeset-zes (BDSG). Die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Datenverarbeitung ergeben sich aus der unter der URL https://chargeone.de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung des Betreibers.
11. Änderung der AGB
11.1 Der Betreiber ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einbezogen sind einseitig zu ändern, sofern dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint und die Änderung das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahrt.
11.2 Sofern der Betreiber beabsichtigt, eine darüber hinausgehende Änderung der AGB vorzunehmen, wird der Betreiber dies dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung des Betreibers in Textform, wird die betreffende Änderung zu ihrem Wirksamkeitszeitpunkt Vertragsbestandteil. Der Betreiber wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Forderungen, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung des Betreibers in Textform an Dritte abtreten oder übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.2 Der Betreiber ist jederzeit berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Betreiber bleibt auch in diesem Fall im Ver-hältnis zum Kunden weiterhin für die Leistungserbringung verantwortlich.
12.3 Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen da-von unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetz-lichen Regelungen.
12.4 Für diese AGB und die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Betreiber und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.5 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist München Gerichtsstand für alle Rechts¬strei¬tig-keiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Claus Heinemann Elektroanlagen GmbH, Siedlerstraße 2, 85774 Unterföhring, Fax: +49 89 99590544, E-Mail: info@heinemann-elektro.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Fax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.